<<<<<eine arglistige Täuschung scheidet aus, da Arglist Vorsatz voraussetzt. Eine postive Kenntnis vom niedrigeren Wert des Gegenstands hatte der Vermieter nach deiner Aussage (bei Abschluss des Vertrages) nich>>>>>>>>
das stimmt so nicht ganz. bei der arglistigen täuschung genügt bedingter vorsatz, d.h. eine aussage, welche getroffen wird, obwohl der handelnde weiß, dass diese eventuell nicht der wahrheit entspricht, er also "ins blaue hinein rät"
AUSSERDEM: wieso sollte kein vorsatz vorherschen? ich denke man kann sich ganz gut daran erinnern ob seine küche eher 2000 oder 4000 euro gekostet hat.
zum wegfall der geschäftsgrundlage : eine voraussetzung dazu wäre "Das Festhalten am Vertrag kann der benachteiligten Partei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden." najaaa... in anbetracht der tatsache, dass ich mich aus der vorlesung daran erinnern kann, dass dieser wirklich nur in äußerst seltenen und gravierenden umständen (meißt bei grundstücken) zum einsatz kommt, kann ich mir die anfechtung eigentlich eher vorstellen..
die sache mit dem streitwert ist wieder was anderes.. wobei ein schreiben vom anwalt allein wie hier bereits schon erwähnt, wunder bewirkt.
€: weils mir grade so auffällt. <<<<Kann da mal jemand der davon was versteht freundlicherweise die richtige Lösung sagen?>>>>
wie dir aus den antworten hier bereits aufgefallen ist, die richtige lösung gibts bei jura eher selten. die standard antwort von juristen ist immer "kommt darauf an"