3. Widerrufsrecht bei Jamba
Unter dem Punkt "Widerrufsbelehrung" ist die Rede davon, dass bei einem wirksamen Widerruf empfangene Leistungen wechselseitig zurückzugewähren seien, "weswegen der Nutzer einen angemessenen Wertersatz für die Nutzung von Jamba-Produkten zu leisten hat." Des Weiteren erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, sollte die Lieferung bzw. der Download des Produkts vor Fristende erfolgt sein. Kann das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht derart eingegrenzt werden?
Die in den AGB von Jamba enthaltene Widerrufsbelehrung weicht von den gesetzlichen Formulierungen ab. Damit sind die Vorgaben nicht nur sehr bedenklich, einer rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte würden sie wohl auch nicht standhalten. Insbesondere die Möglichkeit zum Widerruf per SMS wird durch die Widerrufsbelehrung in den AGB von Jamba ausgeschlossen. Dabei erfüllen SMS die vom Gesetzgeber geforderte Textform für den Widerruf – ebenso übrigens wie Brief, Fax, E-Mail, oder auch bedruckte T-Shirts.
Wider den Widerruf
Darüber hinaus beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Anbieter seine Informationspflichten nach Vorgabe des BGB erfüllt hat. Diese können je nach Art und Weise des Vertragsabschlusses sehr umfangreich sein und verpflichten den Anbieter insbesondere zu einer ausdrücklichen Belehrung über das Widerrufsrecht des Kunden. Ein pauschaler Hinweis auf die AGB, in denen sich das Widerrufsrecht "versteckt", genügt den Informationspflichten des Anbieters in keinem Fall.
Soweit eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt und der Anbieter seine Informationspflichten erfüllt haben sollte, erlischt das Widerrufsrecht tatsächlich. Laut BGB ist es dann nämlich legitim, wenn der Anbieter seine Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers erbracht oder aber der Kunde selbst die Leistung des Anbieters in Anspruch genommen hat (etwa durch Download eines Klingeltons). Voraussetzung ist natürlich auch hier, dass der Kunde vor Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Leistung über die Löschung des Widerrufsrechts informiert wurde.
Wertersatz für Leistungen?
Die von Jamba vorgesehene Wertersatzklausel entspricht der gesetzlichen Regelung, wonach die gezogenen Nutzungen durch den Kunden zu erstatten sind. Sie ist dennoch rechtlich fragwürdig: Zum einen lässt sie offen, was unter einem angemessenen Wertersatz zu verstehen ist. Zum anderen kann sie nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Kunde bereits Leistungen von Jamba in Anspruch genommen und anschließend den Vertrag widerrufen hat. Dieser Fall ist aber nur denkbar, wenn Jamba nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht des Kunden belehrt hat. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht ja bereits erloschen.
Jamba sichert sich durch die Wertersatzklausel in den AGB also für den Fall ab, dass man den Kunden nur mangelhaft über sein Widerrufsrecht belehrt hat bzw. dass man seinen, dem Kunden gegenüber bestehenden, Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Die Wertersatzklausel dient also nur dazu, im Fall eines rechtswidrigen Verhaltens von Jamba trotzdem sicherzustellen, dass Jamba an das Geld des Kunden kommt.
Eine solche Klausel wirft, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch für Bestimmungen in AGB gilt, erhebliche rechtliche Zweifel auf. Es kann kaum angehen, dass ein Anbieter für seine Leistungen auf dem Umweg über eine Wertersatzklausel in den AGB auch dann bezahlt wird, wenn er zuvor die Rechte des Kunden missachtet und dadurch erst den Vertragsabschluss oder die spätere Erfüllung des Vertrags durch Leistungserbringung ermöglicht hat.
Jamba behält sich vor, die Abonnement-Angebote jederzeit erweitern oder einschränken zu können. Auch bei laufenden Abonnements können Änderungen hinsichtlich des Preises oder der Inhalte vorgenommen werden. Haben Kunden in diesen Fällen dennoch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aufgrund der Vertragsänderungen?
Eine Regelung in AGB, die den Anbieter einseitig, ohne Beteiligung des Kunden, zur Änderung der Vertragsinhalte und -preise zum Nachteil des Kunden berechtigt (sog. Änderungsklausel), ist grundsätzlich unwirksam. Nur wenn dem Kunden das Recht zum Widerspruch gegen eine vom Anbieter beabsichtigte Änderung eingeräumt wird, kann eine solche Änderungsklausel unter bestimmten Bedingungen Bestand haben. Daran fehlt es bei der Änderungsklausel in den AGB von Jamba.
Änderungsklausel unwirksam
Erbringt der Anbieter unter Berufung auf eine unwirksame Klausel eine andere als die ursprünglich vereinbarte Leistung (etwa vier Klingeltöne im Monat statt der vereinbarten zwei) oder erbringt er die vereinbarte Leistung zu einem erhöhten Preis (wie vereinbart zwei Klingeltöne, aber statt für ein Euro je Klingelton nun für zwei Euro je Klingelton), kann der Kunde den Vertrag unter Hinweis auf diese Pflichtverletzung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Es empfiehlt sich allerdings, den Anbieter vor der Kündigung abzumahnen, in dem man ihn zur Erbringung der vereinbarten Leistung zum vereinbarten Preis auffordert.