@ wahnfried
Das "Vom Ergebnis her argumentieren" ist bisweilen auch Standard in der deutschen Rechtsprechung.
Teilweise bedenklich, teilweise aber auch absolut notwendig, um offenkundiges Unrecht dennoch zu ahnden.
Willkür wäre es meiner Meinung nach nur dann, wenn das Urteil in rechtlicher Weise vollkommen nicht nachvollziehbar wäre.
Hier ist es das jedoch durchaus.
Der Gesetzgeber hat tatsächlich -auch- aufgrund dieses Falles das Bedürfnis zur Strafrahmenerhöhung erkannt
und in Gestalt des § 315d StGB dann eine entsprechende Maßnahme getroffen.
Zum damaligen Zeitpunkt war aber alles andere als klar, ob der BGH das ursprüngliche Urteil komplett einkassieren wird.
Das weiß natürlich das Landgericht jetzt, und verlegt den Vorsatz einfach weiter nach vorne. Das Gericht wollte hier offensichtlich wegen Mordes verurteilen. Es schließt aus äußeren Umständen auf ein subjektives Tatbestandsmerkmal, wobei eine andere Schlußfolgerung genauso gut möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit einer anderen Schlußfolgerung siehst du ja schon an der Diskussion hier oder auch zwischen Juristen.
Das war auch mehr oder minder von vorne rein der Plan des Landgerichts.
Es war von vorneherein klar, dass die Angeklagten Revision einlegen und der BGH das Urteil kontrollieren und
auf etwaige Rechtsfehler - insbesondere im Hinblick auf die Annahme des bedingten Vorsatzes - kontrollieren wird.
Hier lag eben der Fall so, dass die Tat so extrem war
- gemäß den Posts hier 170 km/h in der Innenstadt -
sprich, dass das Tatgeschehen/die von dir äußeren Umstände so eindeutig objektiv hochgefährlich waren,
dass eben der Drang bestand einen bedingten Vorsatz und dementsprechend Mord anzunehmen.
Es schließt aus äußeren Umständen auf ein subjektives Tatbestandsmerkmal, wobei eine andere Schlußfolgerung genauso gut möglich gewesen wäre.
Auch das ist Standard. Denn der Angeklagte wird sich regelmäßig nicht äußern.
Und selbst wenn er sich äußert, wird er wohl nicht sich ins eigene Fleisch schneiden und seinen Vorsatz
auf dem Silbertablett präsentieren.
Insofern bleibt lediglich das objektive Tatgeschehen.
Ich war auch einer der Juristen, die sich hier damals über den Vorsatz gestritten haben und war der Meinung, dass dieser vorlag.
Kurz:
Dolus eventualis: Täter nimmt einen Taterfolg billigend in Kauf.
Bewusste Fahrlässigkeit: Täter vertraut darauf, dass der Erfolg ausbleibt.
Meine Begründung:
Bewusste Fahrlässigkeit kann dann nicht mehr angenommen werden, wenn die Tathandlung objektiv in einem derartig hohen Maße das Leben anderer gefährdend ist, dass dies selbst dem Täter einleuchten muss und er nicht mehr ernstlich darauf vertrauen kann, dass der Erfolg ausbleibt.
Das ist hier meiner Ansicht nach der Fall.
Die Täter sind beide nicht geistig behindert und haben daher sicherlich die Möglichkeit des Todes erkannt - auch wenn sie dies nicht zugeben.
Ihre Tathandlungen waren objektiv so extrem gefährlich, dass sie nicht mehr darauf vertrauen konnten, dass nichts passiert.
Hijackers Beispiel finde ich ebenfalls passend.
Das ist eben genauso als ob der Täter eine Granate in die Menschenmenge wirft und hinterher sagt, er habe darauf vertraut,
dass keiner zu Tode kommt.
Auch hier ist die Tathandlung derart objektiv hochgefährlich, dass er nicht mehr darauf vertrauen kann, dass nicht passiert.
Ist ja übrigens nicht so, dass nur das LG Berlin das so gesehen hat.
Der BGH hat eine solche Möglichkeit ebenfalls gesehen und das auch entsprechend kommuniziert.