Original von jan121212
Original von AragornOL
Original von Synovate
Also meiner Meinung nach ist die Annahme eines Eventualvorsatzes (Dolus Eventualis) absolut logisch und nachvollziehbar in diesem konkreten Fall.Für den Eventualvorsatz reicht es aus, wenn entweder das kognitive (Wissenselement) oder das voluntative Element erfüllt ist und zwar auch wenn nur eines dieser Elemente in schwacher Ausprägung erfüllt ist.
Das kognitive Element des Eventualvorsatzes (Wissen darum, dass bei diesem konkreten Verhalten jemand sterben kann) sehe ich definitiv als erfüllt an.
Der Täter muss die Tatbestandsverwirklichung weder wollen, noch für sicher oder wahrscheinlich halten für einen Eventualvorsatz.
Es reicht aus, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung (Tod eines Menschen) lediglich für möglich hält ("sich abfinden" mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung).
Das ist für mich in diesem Fall gegeben, denn jedem Erwachsenen muss bewusst sein, dass man einen Menschen töten kann, wenn man mit 150km/h+ mitten in der Innenstadt rote Ampeln überfährt.Und Mordmerkmal gemeingefährliche Mittel sehe ich ebenfalls als erfüllt an.
Ein starkes Urteil mMn und ich denke im Vgl. zu einigen Anderen hier nicht, dass der BGH das Urteil kassiert.
Der BGH hat bei der Revision dieser Frage folgenden Leitsatz verfasst:
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Dabei kann es sich um einen an sich unerwünschten Erfolg handeln, mit dessen möglichem Eintritt der Täter sich aber abfindet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39 m.w.Nachw.). Hingegen ist bewußte Fahrlässigkeit gegeben, wenn er mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, sie werde nicht eintreten. Insbesondere bei der Erörterung der Frage, ob der Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges billigt, muß das Gericht sich mit der Persönlichkeit des Täters und allen für das Tatgeschehen bedeutsamen Umständen auseinandersetzen
Das erkenne ich in Deinen Ausführungen nicht. Es geht eben nicht darum, dass ihm bewusst ist, dass er jemanden töten kann. Es geht darum, dass es ihm platt gesagt, scheißegal war, dass er einen Unfall bauen würde und dabei einen Menschen tötet. Und das sehe ich einfach nicht aus den bekannten Fakten.
In einer Revision aber einen Rechtsfehler nachzuweisen, ist eben auch nicht ohne. Es wird ja nicht noch mal der Sachverhalt geprüft, sondern nur die Argumentation des Richters auf (eindeutige) Fehler geprüft.
Also für den Fall, das es dem Täter scheißegal ist, findest du Mord bzw. Tötungsvorsatz in Ordnung? Dann müsste das Urteil für dich doch ok sein. Die bekannten Fakten sind halt, dass der Richter sein Urteil gerade mit der Gleichgültigkeit des Täters begründet hat. Wie der Richter letztlich zu dieser Einschätzung der Gleichgültigkeit gekommen ist, können wir als Außenstehende nicht sagen. Aber wenn du nicht die Sachverhaltsaufklärung des Richters in Zweifel ziehst, dann müsstest du das Urteil ja eigentlich richtig finden.
Nicht für mich. Das ist geltendes Recht. Und nein. Ich kann das nicht so sehen, wie der Richter und gehe von einem politischen Urteil aus. Was bekannt ist, lässt eben nur auf grobe Fahrlässigkeit schließen. Ich weiss nun nicht, was den Vorfall in Berlin von den anderen unterscheidet, die mit fahrlässiger Tötung geurteilt wurden. Da muss man die Begründung abwarten....