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Steuererklärung 2013

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Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006
Elite Grinder

Original von nikorw

Original von LordPoker

Original von spanishpoker
Nun zurück zu meiner ursprünglichen Frage :

Kann es sein, dass ich alles zurückbekomme was ich an Lohnsteuer+Soli+Kirchensteuer im Jahr 2012 gezahlt habe?

Frag das doch das Elster Programm...

Antwortmöglichkeiten:

entweder JA oder NEIN.

zu den Fristen siehe §169 Abgabenordnung

§ 169 Festsetzungsfrist

[...]
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
[...]
2.
vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.

oder aber im gleichen Paragraphen

Spoiler

Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen [...] ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung [...] nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Ich glaube nicht dass die Festsetzungsfrist hier gefragt war. Das BMF sagt folgendes: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/018_a.pdf?__blob=publicationFile&v=3

doch, es war nach der Festsetzungsfrist gefragt. Allgemein (und auch für fast alle hier im Forum) kann man bis zum 31.12.2013 noch ESt-Erklärungen für Jahre ab 2009 abgeben. Sollte jemand verpflichtet sein eine ESt-Erklärung abzugeben, dann kann er auch Steuererklärungen für 2007 und 2008 abgeben. Rechtstechnisch nennt sich das dann Anlaufhemmung.


Antwort
Zitat
ariagon
Beigetreten: 21.04.2006
PokerStrategist

Original von Egozocker

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Nun zurück zu meiner ursprünglichen Frage :

Kann es sein, dass ich alles zurückbekomme was ich an Lohnsteuer+Soli+Kirchensteuer im Jahr 2012 gezahlt habe?

Frag das doch das Elster Programm...

Antwortmöglichkeiten:

entweder JA oder NEIN.

zu den Fristen siehe §169 Abgabenordnung

§ 169 Festsetzungsfrist

[...]
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
[...]
2.
vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.

oder aber im gleichen Paragraphen

Spoiler

Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen [...] ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung [...] nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Ich glaube nicht dass die Festsetzungsfrist hier gefragt war. Das BMF sagt folgendes: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/018_a.pdf?__blob=publicationFile&v=3

doch, es war nach der Festsetzungsfrist gefragt. Allgemein (und auch für fast alle hier im Forum) kann man bis zum 31.12.2013 noch ESt-Erklärungen für Jahre ab 2009 abgeben. Sollte jemand verpflichtet sein eine ESt-Erklärung abzugeben, dann kann er auch Steuererklärungen für 2007 und 2008 abgeben. Rechtstechnisch nennt sich das dann Anlaufhemmung.

Imo falsch.

Nach 25 EstG ist man steuererklärungspflichtig. Nach 149 II AO ist diese bis fünf Monate nach Ablauf des VLZ abzugeben.

Der von euch zitierte 169 betrifft die Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt


Antwort
Zitat
LordPoker
Beigetreten: 05.03.2007
PokerStrategist

Original von ariagon

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Nun zurück zu meiner ursprünglichen Frage :

Kann es sein, dass ich alles zurückbekomme was ich an Lohnsteuer+Soli+Kirchensteuer im Jahr 2012 gezahlt habe?

Frag das doch das Elster Programm...

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entweder JA oder NEIN.

zu den Fristen siehe §169 Abgabenordnung

§ 169 Festsetzungsfrist

[...]
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
[...]
2.
vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.

oder aber im gleichen Paragraphen

Spoiler

Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen [...] ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung [...] nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Ich glaube nicht dass die Festsetzungsfrist hier gefragt war. Das BMF sagt folgendes: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/018_a.pdf?__blob=publicationFile&v=3

doch, es war nach der Festsetzungsfrist gefragt. Allgemein (und auch für fast alle hier im Forum) kann man bis zum 31.12.2013 noch ESt-Erklärungen für Jahre ab 2009 abgeben. Sollte jemand verpflichtet sein eine ESt-Erklärung abzugeben, dann kann er auch Steuererklärungen für 2007 und 2008 abgeben. Rechtstechnisch nennt sich das dann Anlaufhemmung.

Imo falsch.

Nach 25 EstG ist man steuererklärungspflichtig. Nach 149 II AO ist diese bis fünf Monate nach Ablauf des VLZ abzugeben.

Der von euch zitierte 169 betrifft die Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt

Naja, 46 listet eine Menge an Tatbeständen auf, wann du abgabepflichtig bist. in Abs. 4 sagt er aber auch:

Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.

Von daher...


Antwort
Zitat
Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006
Elite Grinder

Original von ariagon

Imo falsch.

Nach 25 EstG ist man steuererklärungspflichtig. Nach 149 II AO ist diese bis fünf Monate nach Ablauf des VLZ abzugeben.

Der von euch zitierte 169 betrifft die Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt

Also auch wenn es jetzt böse klingt, aber es interessiert mich wirklich: Wo habt ihr eigentlich euer Halbwissen her? Ihr werdet ja kaum vor lauter Langeweile in der AO rumblättern, so pervers bin ja selbst ich nicht.

Also mal grundsätzlich:

AN (LSt Klasse I, kein Freibetrag auf Lohnsteuerkarte, keine anderen Einkünfte) gibt am 31.12.2013 seine Einkommensteuererklärung für 2009 beim Finanzamt ab.
Jetzt stellt sich folgende Frage:
Muss das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid erlassen? Antwort ja, es sei denn, es ist Festsetzungsverjährung eingetreten.
Beginn der Festsetzungsverjährung ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, also der 01.01.2009 (§ 170 Absatz 1 AO). Da die Festsetzungsverjährung vier Jahre dauert (siehe den schon zitierten § 169 AO) endet die Festsetzungsfrist also am 31.12.2013 um 24 Uhr. Der AN hat seine Steuererklärung also vor Ende der Festsetzungsfrist abgegeben.

Ja gut, wirst du sagen, aber wenn der Hausmeister am 02.01.2014 den Briefkasten leert und die Steuererklärung am 03.01.2014 beim Sachbearbeiter auf dem Schreibtisch liegt, dann ist die Festsetzungsverjährung doch eingetreten, also kann doch gar kein Steuerbescheid mehr ergehen.

Dann lese, so würde ich antworten, doch bitte den § 171 Absatz 3 AO, in dem nämlich u.a. steht, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung gehemmt ist.

Und was hat das jetzt mit dem § 149 Abs. 2 AO? In diesem falle überhaupt nichts, da der AN nicht verpflichtet war eine Steuererklärung abzugeben.


Antwort
Zitat
ariagon
Beigetreten: 21.04.2006
PokerStrategist

Der AN ist doch nach 25 III steuererklärungspflichtig, oder?

In deinem Fall hätte die Festsetzungsfrist gar nicht begonnen, weil die nach 170 II 1 Nr. 1 AO erst mit Einreichung der Steuererklärung beginnt.

Nochmal: 169 ist eine Vorschrift für die Behörde, nicht für den Steuerpflichtigen.

PS: ich hab mein halbwissen daher, dass ich steuerrecht im zweiten Examen hatte.

Edit: ich möchte nur klarstellen, dass ich tatsächlich nur halbwissen habe und es gut sein kann, dass ihr recht habt, insb. wenn man als AN nicht steuererklärungspflichtig ist.


Antwort
Zitat
LordPoker
Beigetreten: 05.03.2007
PokerStrategist

Hab mein Halbwissen aus 2 Semester betrieblicher Steuerlehre an meiner FH.

Zur Thematik:
Für Arbeitnehmer gibt es gesonderte Regelungen als für den übrigen Rest der Bürgerschaft.

Besteht das Einkommen nach § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt.

Zitat des BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.4.2011, VI R 53/10

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).


Antwort
Zitat
Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006
Elite Grinder

Original von ariagon
Der AN ist doch nach 25 III steuererklärungspflichtig, oder?

wie kommst du darauf?

§ 25 I
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

entscheidend ist in meinem Beispiel § 46 (2) Nr. 8 EStG

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,(...)8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.

Auf deutsch: Ein "normaler" Arbeitnehmer ohne die Merkmale, die in § 46 (2) Nr. 1 bis 7 genannt sind, wird nur dann zur Einkommensteuer veranlagt, wenn er dies (durch Abgabe einer Steuererklärung) beantragt. Früher nannte man dies auch Lohnsteuerjahresausgleich, heute heißt das Antragsveranlagung.

In deinem Fall hätte die Festsetzungsfrist gar nicht begonnen, weil die nach 170 II 1 Nr. 1 AO erst mit Einreichung der Steuererklärung beginnt.

lese genauer:
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
ebenfalls 170 II 1 Nr. 1 AO, aber zu Ende gelesen.

also nochmal:
Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 (I) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Nur falls jemand verpflichtet ist, seine Steuererklärung abzugeben (vgl. dazu den Wortlaut des § 170 (II) Nr. 1

eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen ist (...), mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird

beginnt die Frist (frühestens) mit der Einreichung

Nochmal: 169 ist eine Vorschrift für die Behörde, nicht für den Steuerpflichtigen.

PS: ich hab mein halbwissen daher, dass ich steuerrecht im zweiten Examen hatte.

okay, Juristen und Steuerrecht, das geht selten zusammen.


Antwort
Zitat
Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006
Elite Grinder

Original von LordPoker
Hab mein Halbwissen aus 2 Semester betrieblicher Steuerlehre an meiner FH.

Es gibt gefährliches Halbwissen und solides Halbwissen. Deines zählt m. E, zum zweiteren.


Antwort
Zitat
ariagon
Beigetreten: 21.04.2006
PokerStrategist

Original von Egozocker

Original von ariagon
Der AN ist doch nach 25 III steuererklärungspflichtig, oder?

wie kommst du darauf?

§ 25 I
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

entscheidend ist in meinem Beispiel § 46 (2) Nr. 8 EStG

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,(...)8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.

Auf deutsch: Ein "normaler" Arbeitnehmer ohne die Merkmale, die in § 46 (2) Nr. 1 bis 7 genannt sind, wird nur dann zur Einkommensteuer veranlagt, wenn er dies (durch Abgabe einer Steuererklärung) beantragt. Früher nannte man dies auch Lohnsteuerjahresausgleich, heute heißt das Antragsveranlagung.

In deinem Fall hätte die Festsetzungsfrist gar nicht begonnen, weil die nach 170 II 1 Nr. 1 AO erst mit Einreichung der Steuererklärung beginnt.

lese genauer:
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
ebenfalls 170 II 1 Nr. 1 AO, aber zu Ende gelesen.

also nochmal:
Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 (I) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Nur falls jemand verpflichtet ist, seine Steuererklärung abzugeben (vgl. dazu den Wortlaut des § 170 (II) Nr. 1

eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen ist (...), mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird

beginnt die Frist (frühestens) mit der Einreichung

Nochmal: 169 ist eine Vorschrift für die Behörde, nicht für den Steuerpflichtigen.

PS: ich hab mein halbwissen daher, dass ich steuerrecht im zweiten Examen hatte.

okay, Juristen und Steuerrecht, das geht selten zusammen.

Truestory.jpeg

Ich scheine das beste Beispiel dafür zu sein. Zum Glück werde ich in meiner Laufbahn nichts mehr damit zu tun haben.

Jetzt habe ich gesehen, dass ihr im Fall eines nichtselbständigen (was die meisten ja sind) recht habt. Danke für die Aufklärung


Antwort
Zitat
digga1984
Beigetreten: 20.07.2007
Oldschool Grinder

und jetzt nochmal für die "dummen":

Wenn ich (Arbeitnehmer, Angestellter) seit 2010 in einem Beschäftigungsverhältnis bin und noch nie eine Steuererklärung abgegeben habe, kann ich das für 2010,2011 und (2012) noch heute im Jahr 2013 einreichen?
Was muss ich dabei beachten? Die Formulare wird es doch bestimmt gar nicht mehr geben oder?

=> me => keinen Plan von der Materie, sorry :f_confused:


Antwort
Zitat
exsmo
Beigetreten: 02.01.2007
Elite Grinder

4 Jahre gehen rückwirkend

quelle: erster google-treffer

http://www.n-tv.de/ticker/Geld/Fristen-fuer-rueckwirkende-Steuererklaerung-einhalten-article4361941.html


Antwort
Zitat
Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006
Elite Grinder

Original von digga1984
und jetzt nochmal für die "dummen":

Wenn ich (Arbeitnehmer, Angestellter) seit 2010 in einem Beschäftigungsverhältnis bin und noch nie eine Steuererklärung abgegeben habe, kann ich das für 2010,2011 und (2012) noch heute im Jahr 2013 einreichen?
Was muss ich dabei beachten? Die Formulare wird es doch bestimmt gar nicht mehr geben oder?

=> me => keinen Plan von der Materie, sorry :f_confused:

Also nochmal: Ja, du kannst für 2010ff Steuererklärungen abgeben. Und mit Elster-Formular (Programm von der Finanzverwaltung, kostenlos, allemal ausreichend) kannst du auch die entsprechenden Jahre bearbeiten.


Antwort
Zitat
NiceToMeetYou
Beigetreten: 01.07.2007
Oldschool Grinder

Original von brontonase

Original von Bommel64
Kann man Verluste vortragen?

Bin Azubi und habe mehr Werbungskosten, als zu versteuerndes Einkommen...

du weist schon das nutten und koks keine werbungskosten sind? :P

spaß beiseite wie kann man mehr werbungskosten haben als man verdient
wie finanziert du das, gib das mal bitte beim finanzamt an das deine werbungskosten höher als dein einkommen ist ;)

nicht höher als das Einkommen, sondern als das ZU VERSTEUERNDE Einkommen, das ist ja nur das was über die 8004€ hinaus geht und da kommt man als Azubi kaum drüber. Wenn man nur 300€ oder so versteuert, kommt man da mit den Werbungskosten schnell drüber


Antwort
Zitat
FiftyBlume
Beigetreten: 06.06.2010
PokerStrategist

Original von NiceToMeetYou

Original von brontonase

Original von Bommel64
Kann man Verluste vortragen?

Bin Azubi und habe mehr Werbungskosten, als zu versteuerndes Einkommen...

du weist schon das nutten und koks keine werbungskosten sind? :P

spaß beiseite wie kann man mehr werbungskosten haben als man verdient
wie finanziert du das, gib das mal bitte beim finanzamt an das deine werbungskosten höher als dein einkommen ist ;)

nicht höher als das Einkommen, sondern als das ZU VERSTEUERNDE Einkommen, das ist ja nur das was über die 8004€ hinaus geht und da kommt man als Azubi kaum drüber. Wenn man nur 300€ oder so versteuert, kommt man da mit den Werbungskosten schnell drüber

Ich glaube du siehst da etwas falsch:

Die Werbungskosten werden vom Bruttoeinkommen abgezogen und anschließend wird die zu zahlende Lohnsteuer festgesetzt.

Vereinfacht:

10.000 Euro Verdienst, 3.000 Euro Werbungskosten - dann bekommst du die gesamte gezahlte Lohnsteuer zurück, aber du kannst nicht sagen, dass du gerne 1.004 Euro Verlust vortragen möchtest.

Der Freibetrag sagt nicht aus, dass dieses Einkommen überhaupt keine Rolle spielt, sondern lediglich, dass dieses Einkommen mit 0% versteuert wird.


Antwort
Zitat

Original von NiceToMeetYou

Original von brontonase

Original von Bommel64
Kann man Verluste vortragen?

Bin Azubi und habe mehr Werbungskosten, als zu versteuerndes Einkommen...

du weist schon das nutten und koks keine werbungskosten sind? :P

spaß beiseite wie kann man mehr werbungskosten haben als man verdient
wie finanziert du das, gib das mal bitte beim finanzamt an das deine werbungskosten höher als dein einkommen ist ;)

nicht höher als das Einkommen, sondern als das ZU VERSTEUERNDE Einkommen, das ist ja nur das was über die 8004€ hinaus geht und da kommt man als Azubi kaum drüber. Wenn man nur 300€ oder so versteuert, kommt man da mit den Werbungskosten schnell drüber

das zu versteuernde einkommen ist dein gesamtes einkommen und nicht
irgendein einkommen das über 8004 euro liegt
jemand der 20k brutto im jahr hat sagt ja auch nicht sein zu versteuerndes einkommen liegt bei 12k
beim finanzamt muss man immer das gesamte jahresbrutto angeben und nicht nur das was über 8004 hinausgeht.


Antwort
Zitat
NiceToMeetYou
Beigetreten: 01.07.2007
Oldschool Grinder

Original von brontonase

Original von NiceToMeetYou

Original von brontonase

Original von Bommel64
Kann man Verluste vortragen?

Bin Azubi und habe mehr Werbungskosten, als zu versteuerndes Einkommen...

du weist schon das nutten und koks keine werbungskosten sind? :P

spaß beiseite wie kann man mehr werbungskosten haben als man verdient
wie finanziert du das, gib das mal bitte beim finanzamt an das deine werbungskosten höher als dein einkommen ist ;)

nicht höher als das Einkommen, sondern als das ZU VERSTEUERNDE Einkommen, das ist ja nur das was über die 8004€ hinaus geht und da kommt man als Azubi kaum drüber. Wenn man nur 300€ oder so versteuert, kommt man da mit den Werbungskosten schnell drüber

das zu versteuernde einkommen ist dein gesamtes einkommen und nicht
irgendein einkommen das über 8004 euro liegt
jemand der 20k brutto im jahr hat sagt ja auch nicht sein zu versteuerndes einkommen liegt bei 12k
beim finanzamt muss man immer das gesamte jahresbrutto angeben und nicht nur das was über 8004 hinausgeht.

ja ok wenn man es genau nimmt hast du natürlich recht. Trotzdem ist das wohl das was er meint, also lassen wir mal die Spitzfindigkeiten.


Antwort
Zitat
FiftyBlume
Beigetreten: 06.06.2010
PokerStrategist

OMG, das was jotha sagt ist extrem wichtig, weil die Möglichkeit des Verlustvortrags in der Ausbildung i.d.R. nicht gegeben ist, da man konstant höhere Werbungskosten als das Bruttoeinkommen haben müsste.

In dem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass man eben nicht "zu versteuerndes Einkommen - 8004 Euro - Werbungskosten" vortragen kann sondern nur "zu versteuerndes Einkommen - Werbungskosten"...


Antwort
Zitat
kingduff
Beigetreten: 10.10.2006
Oldschool Grinder

Ich hab auch ne Frage:

Ich kann mein Arbeitszimmer bis max. 1250.-€ absetzen. Dazu zählen doch auch anteilig die Abschreibungen auf das Gebäude. Wie errechnet sich denn nun die Gebäudeabschreibung? Einfach linear mit 2% jährlich?


Antwort
Zitat

Ich hätte ne Frage zum Thema Werbungskosten:

Ich habe keine Kilometerpauschale (Arbeitsweg < 1 km), kein Arbeitszimmer, keine doppelte Haushaltsführung und keinen nennenswerten Auswärtseinsatz.

Im Grunde kann ich mir doch das zusammensuchen einzelner Tage mit > 8h Auswärtstätigkeit (würden vlt. so 14 Tage werden) oder die Aufstellung von Arbeitsmitteln sparen, oder? Ohne die "dicken Brocken" (KM Pauschale, AZ, doppelter Haushalt) werde ich den Pauschbetrag doch eh nicht reißen, oder?

Was sind Eure dicksten Punkte bei den Werbungskosten?


Antwort
Zitat
FiftyBlume
Beigetreten: 06.06.2010
PokerStrategist

14 Tage Inlandsdienstreisen und >16 Stunden Abwesenheit wären rund 350 Euro + Fahrtkosten(falls nicht übernommen).

Du musst selber wissen, ob du auf (deutlich) mehr als 1.000 Euro kommst.


Antwort
Zitat
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