Original von Whitelord
Deine Beiträge sind immer von einer solchen Sachlichkeit. Macht echt Spass die immer zu lesen.
Danke für das Kompliment. Aber ich gebe es auch gerne zurück:
Original von Whitelord
Eigentlich stimmt nicht viel in deinem Text. ♦
Aber zurück zum eigentlichen Problem:
Original von Whitelord
Aufwendungen für die eigenen Berufsausbildung sind unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben.
Dieser Satz ist Unfug. Ausschließlich die Aufwendungen für die Erstausbildung sind Sonderausgaben.
Du machst den Fehler, ausschließlich auf den § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz zu blicken. Dort steht tatsächlich:
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.
Bei einem Zweitstudium (oder einem Erststudium nach einer Berufsausbildung) kommt die Nr. 7 überhaupt nicht zur Anwendung, weil als Sonderausgaben nur abzugsfähig ist, was weder Betriebsausgabe noch Werbungskosten ist. Vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG:
Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind
Man nennt diesen Satz auch die Generalnorm des § 10 Abs. 1 EStG.
Du musst also zuerst prüfen, ob deine Kosten Werbungskosten sind. Nur wenn du das verneinst, kommt der § 10 EStG überhaupt in Betracht.
In § 9 Abs 1 Satz 1 heißt es:
1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BFH sind Kosten für ein Studium immer dann Werbungskosten, wenn das Studium dazu dient Einkünfte (auch zukünftige) zu erzielen.
Diese grundsätzliche Aussage wird aber relativiert durch eine Hinzufügung des Absatz 6:
(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Nach Gesetzeslage sind also alle Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten, Aufwendungen für ein Zweitstudium aber schon. (wg. § 9 (1) 1 ).
Nur für diese (explizit in § 9 Abs. 6 EStG) genannten Fälle kann also rein rechtstechnisch der § 10 Abs. 1 Nr. 7 Geltung haben.
So etwas lernt ein Steuerfachangestellter im zweiten Lehrjahr.